Absicherungsbedarf für Beamte

08.03.2023

 


Unter allen Arbeitnehmergruppen genießt der Berufsstand der Beamten einen gewissen Sonderstatus. Dahinter steckt der Gedanke, dass die Beamten den Staat in allen seinen Aufgabengebieten funktionsfähig halten. Es ist schlicht nicht praktikabel, mit jedem Regierungswechsel sämtliche Mitarbeiter aller Behörden gegen andere mit dem gerade passenden Parteibuch auszutauschen. Neben Chaos in der öffentlichen Verwaltung wäre auch eine massive Störung der inneren Sicherheit die Folge.

 

Die Übernahmen sogenannter „hoheitlicher Aufgaben“ durch Beamte sichert der Bevölkerung ein funktionierendes Heimatland – und das unabhängig von der Regierung und dem politischen Kurs. Der Beamtenapparat mit all seinen großen und kleinen Verwaltungseinheiten funktioniert nach dem Prinzip der Alimentation: Ein Beamter stellt sich in den Dienst des Staates und dieser garantiert ihm ein lebenslanges angemessenes Auskommen mit dem Einkommen.

 

Als Repräsentant seines Dienstherren muss der Beamte allerdings gewisse Einschränkungen seiner Grundrechte hinnehmen (z. B. kein Streikrecht). Diese wirken sich teilweise auch auf sein Privatleben aus (z. B. Auswirkung Straffälligkeit auf Beamteneignung). Auch hinsichtlich
Ruhestands- und Krankenversorgung und Haftung für beruflich verursachte Schäden ist beim Beamten alles anders als bei Angestellten und Arbeitern. Das gilt natürlich auch für Richter und Soldaten, in ihren beamtenähnlichen Dienstverhältnissen. All diese Besonderheiten
müssen berücksichtigt werden, wenn es keine bösen Überraschungen beim Versicherungsschutz geben soll.

 

 

 

BEAMTENSTATUS


Ein Beamter durchläuft während seiner aktiven Dienstzeit im Normal-
fall drei Phasen:


Verbeamtung auf Widerruf


Der Beamte absolviert seine Ausbildung zum einfachen, mittleren, gehobenen oder höheren Dienst. Er führt die Dienstbezeichnung Anwärter bzw. Referendar im höheren Dienst. Das Dienstverhältnis endet mit endgültigem Bestehen bzw. endgültigem Nichtbestehen der
Laufbahnprüfung.

 


Verbeamtung auf Probe


Nach erfolgreichem Bestehen der Laufbahnprüfung wird der Beamte bei weiterer Dienstverwendung zum Beamten auf Probe verbeamtet. Die Probezeit dauert in der Regel drei Jahre, kann aber auch verkürzt oder verlängert werden. Bis 2009 konnte das Beamtenverhältnis auf Probe auch länger als die eigentliche Probezeit andauern, da eine
Verbeamtung auf Lebenszeit erst ab dem 27. Lebensjahr möglich war.

 


Verbeamtung auf Lebenszeit


Diesen Status erhält der Beamte nach Ende der Probezeit. Ein bestimmtes Alter ist seit 2009 hierfür nicht mehr nötig. Die Eignung für diesen Status wird durch Beurteilungsgespräche während der Probezeit durch den Vorgesetzten festgestellt.

 

Grundsätzliches bei Absicherung und Versorgung ist in jedem dieser drei Stadien identisch, einzelne Punkte unterscheiden sich jedoch teilweise gravierend.

 

 

 

ALIMENTATIONSPRINZIP


Die Besoldung eines Beamten richtet sich nach dem Alimentationsprinzip. Damit trägt der Dienstherr die Verpflichtung, Beamten während des aktiven Dienstes, bei Krankheit und Invalidität und nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst aus Altersgründen einen
angemessenen Lebensunterhalt zu zahlen. Das Alimentationsprinzip ist auch Grund, dass Beamte keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen. Anteilige Krankheitskosten, Ruhegehalt als Pensionär, Absicherung bei Dienstunfällen... - der Dienstherr beteiligt sich
grundsätzlich immer, jedoch führt dies nicht unbedingt zu einer absolut umfassenden Versorgung.
Vor allem in den ersten Dienstjahren steht es ausgesprochen schlecht um die staatliche Versorgung eines Beamten.

 


BEIHILFE UND KRANKENVERSICHERUNG


Beamte erhalten im Regelfall eine anteilige Erstattung anfallender Behandlungskosten in Form der Beihilfe. Die Höhe der Erstattung richtet sich nach dem jeweiligen Beihilfesatz. Die Höhe des Satzes ist abhängig von den jeweiligen Beihilfevorschriften – kinderreiche Beamte und Pensionäre erhalten eine höhere Erstattung. Auch Ehegatten und Kinder eines Beamten haben über diesen grundsätzlich einen Anspruch auf Beihilfe (keine eigene Krankenversicherung bzw. noch vorhandene Kindergeldberechtigung vorausgesetzt).

 

Dadurch müssen Sie als Privatversicherte lediglich eine Restkostenversicherung abschließen.
Der Erstattungssatz kann bei solchen Tarifen auch an die Beihilfegegebenheiten angepasst werden (z. B. bei Eintritt in den Ruhestand).
Staatsdiener können sich aber auch bei der gesetzlichen Krankenversicherung absichern. In diesem Fall entfällt jedoch der Anspruch auf
Beihilfe. Anders als beim Angestellten übernimmt der Dienstherr beim Beamten nicht zwingend die Hälfte der Krankenversicherungsbeiträge.

 

Nur einige Bundesländer bieten ihren gesetzlich versicherten Beamten ein Zuschuss-Modell – die sogenannte „pauschale Beihilfe“. Derzeit wird der Zuschuss für Beamte in Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg und Thüringen ausbezahlt. Dieser
orientiert sich am Arbeitgeberanteil zur GKV – der Dienstherr über- nimmt also die Hälfte der Beiträge. Diese werden dann zusammen mit der Besoldung ausbezahlt.


Wichtig: Die Entscheidung, sich in der GKV gesetzlich zu versichern, ist unwiderruflich. Ein Wechsel in die klassische Beamtenversicherung der PKV ist somit ausgeschlossen.


Soldaten und Bundespolizisten genießen für die Zeit ihres aktiven Diensts freie Heilfürsorge. In vielen Bundesländern trifft dies auch auf Polizeianwärter zu. Sie benötigen keinen gesonderten Krankenversicherungsschutz, da ihnen keine Kosten entstehen. Hierbei wird oft
übersehen, dass auch Angehörige dieser Berufsgruppen eine Pflegepflichtversicherung haben müssen! Mit Beendigung der Dienstzeit bzw. Versetzung in den Ruhestand entfällt die freie Heilfürsorge. Der Beamte erhält nun in normalem Rahmen Leistungen aus der Beihilfe.


Es empfiehlt sich daher, zusammen mit der Pflegeversicherung auch eine Anwartschaft auf Krankenversicherung abzuschließen. Benötigt der Beamte die Krankenversicherung, kann er die Anwartschaft ohne erneute Gesundheitsprüfung auf einen vollwertigen Krankenversiche-
rungstarif umstellen. Bei einer großen Anwartschaft sichert sich der Beamte neben dem guten Gesundheitszustand in jungen Jahren auch das Eintrittsalter.


Nach Ende ihrer Dienstzeit erhalten Berufssoldaten einen Anspruch auf Beihilfe und das ein Leben lang. Zeitsoldaten hingegen erhalten – abhängig von der Dauer ihrer Dienstzeit – für eine Übergangszeit sogenannte Übergangsgebührnisse. Während des Bezugs dieser Geld-
leistungen erhalten sie einen 50 %igen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung. Es besteht die Wahlmöglichkeit zwischen einer privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung, wenn keine Versicherungspflicht in der GKV vorliegt.

 

 

BEZÜGE IM FALL DER DIENSTUNFÄHIGKEIT


Beamte werden nicht berufsunfähig – sie werden dienstunfähig. Diese Feststellung mag etwas kleinlich klingen, die Unterschiede sind allerdings enorm. Berufsunfähigkeit wird letztendlich immer von einem Arzt festgestellt. Ob ein Beamter dienstunfähig ist, entscheidet
allein der Dienstherr. Ein amtsärztliches Zeugnis dient ihm lediglich zur Orientierung.


Wird der Beamte als dienstunfähig in den Ruhestand versetzt, erhält er künftig Bezüge in Höhe des bisher erworbenen Anspruchs. Nach 40 Dienstjahren wären dies rund 70 % des letzten ruhegehaltsfähigen Dienstbezugs. Je weniger Dienstjahre absolviert wurden, desto
niedriger fällt das Ruhegehalt aus. In den ersten 18 Dienstjahren kann man davon ausgehen, dass es in Höhe der Mindestversorgung gezahlt wird. In den ersten fünf Jahren erhält der Beamte allerdings nochgar nichts. In diesen Fällen bleibt nur der Gang zum Sozialamt. Das
Risiko darf nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Gerade in den verschiedenen Vollzugsdiensten scheidet bereits während des Vorbereitungsdienstes alljährlich eine große Zahl von Anwärtern aus.

 

Generell leiden auch Beamte primär unter den großen Volkskrankheiten Herz, Rücken, psychische Erkrankungen. Entsprechend fallen die Gründe der Dienstunfähigkeit aus.
Der Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung mit Dienstunfähigkeitsklausel ist nur wärmstens ans Herz zu legen. Die versicherte Rente kann über die Laufzeit entsprechend des wachsenden Versorgungsanspruchs gesenkt werden.

 

 

BEZÜGE IM ALTER


Der Beamte im Ruhestand erhält ein Ruhegehalt. Dieses kann nach 40 Jahren rund 70 % seiner letzten Bezüge betragen, die er im aktiven Dienst noch erhielt. Erreicht ein Beamter keine 40 Dienstjahre, fallen seine Ruhebezüge geringer aus. Grundlage der Berechnung
sind nur die ruhegehaltsfähigen letzten Bezüge. Auch wenn die Beamtenversorgung in diesem Bereich merklich über dem Niveau der gesetzlichen Rentenversicherung liegt, tut sich mit 30 % weniger Einkommen eine große Lücke auf, die fast zwangsläufig zu Einschrän-
kungen führen wird.

 

Da erst in den letzten Jahren Rücklagen für die Ruhestandsversorgung von Beamten gebildet werden, belasten Sie bis zum Ableben die Finanzhaushalte. Die Kürzungen der letzten Jahre
sind ein deutliches Zeichen, wo hier der Weg hingehen wird. Auch, dass Beamte in den Kreis der für Riester förderfähigen Personen aufgenommen wurden, ist nicht ohne Grund passiert.
Wie bei allen anderen Bevölkerungsgruppen, heißt es auch beim Beamten: Spare fürs Alter. Je früher man beginnt, eine Altersvorsorge aufzubauen, desto weniger muss man sparen.

Der Zinseszins-Effekt belohnt jeden, der sich früh für seine unvermeidbare Altersvorsorge
entscheidet.


Bis auf die betriebliche Altersvorsorge stehen dem Beamten alle Möglichkeiten offen, die beim Alterssparen staatlich gefördert werden – sei es durch Zulagen und/oder bessere steuerliche Behandlung. Auch als Staatsdiener sollten Sie sich nicht allein auf den Staat ver-
lassen, wenn es um Ihre finanzielle Zukunft geht. Sorgen Sie selbst für Ihr Alter vor!

 

 

 

HAFTUNG FÜR DIENSTSCHÄDEN


Bedienstete im öffentlichen Dienst haften für Schäden, die sie Dritten im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit zufügen (§ 839 BGB). Gerade dann, wenn Personen geschädigt oder Vermögensschäden verursacht werden, können schnell hohe Schadenersatzforderungen
auf sie zukommen. Auch gegenüber ihrem Dienstherren können sie haftpflichtig gemacht werden, wenn sie diesen schädigen (§ 75 Bundesbeamtengesetz). Eine auf Ihren konkreten Bedarf abgestimmte Diensthaftpflicht übernimmt die Prüfung, Regulierung begründeter
und Abwehr unbegründeter Schadenersatzforderungen.

 

Je nach Art der Tätigkeit kann die Erweiterung um echte Vermögensschäden, den
Verlust von Dienstausrüstung oder Regress für die Beschädigung eines Dienstwagens, sinnvoll sein.


Je nach benötigtem Umfang und gewähltem Versicherungsunternehmen kann eine Diensthaftpflichtdeckung evtl. als Anhängsel einer Privathaftpflichtversicherung dargestellt werden. Es gibt allerdings auch separate Diensthaftpflichttarife. Unabhängig von der Gestaltung benötigt z. B. bei Eheleuten jeder Beamte seine eigene Deckung.


Ein wichtiger Hinweis: Die am Markt verfügbaren Diensthaftpflichttarife bieten in der Regel noch keine Deckung für echte Vermögensschäden, die aus der dienstlichen Tätigkeit heraus verursacht werden. Diese müssen normalerweise gegen Mehrbeitrag eingeschlossen
werden oder – vor allem bei größeren Versicherungssummen (z. B. als Grundbuchbeamter, in der Verwaltung, etc.) – über eine separate Vermögensschadenhaftpflicht abgesichert werden.

 

 

 

IM FALL EINES UNFALLS


Beamte sind – bedingt durch die besondere Art ihres Dienstverhältnisses – über keine der Sozialversicherungen abgesichert. Auch unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen sie nicht. Erleidet der Beamte im Dienst einen Unfall, der zu bleibenden Schäden führt, greift die Dienstunfallfürsorge. Hier gibt es keine bundeseinheit-
liche Regelungen, weshalb wir empfehlen, hier die eigene Absicherung im Gespräch mit dem Dienstherren und/oder Ihrer Gewerkschaft zu klären.

 

Zur grundsätzlichen Orientierung können die §§ 35 bis 37 des Bundesbeamtenversorgungsgesetzes dienen. Egal welche Form der Absicherung greift, findet eine Auszahlung immer nur für die Dauer der erlittenen Beeinträchtigung (fürs Erwerbsleben!) als Zusatz zu den regelmäßigen Bezügen, bzw. als Ersatz dafür, statt. Große Kosten, die aus einer Invalidität entstehen können, werden von der Dienstunfallfürsorge nicht abgedeckt. Solche Kosten können aber über eine private Unfallversicherung abgesichert werden.


Die Leistungen der Unfallversicherung sollen in erster Linie dazu dienen, Ihr Lebensumfeld so umzugestalten, dass Sie mit einer unfallbedingt erworbenen Behinderung möglichst optimal leben können. Sehr hohe Kosten fallen u. a. für den Umbau einer Immobilie, die Anschaffung eines behindertengerechten Fahrzeugs oder den Erwerb hochwertiger Prothesen an – hierzu kann auch spezielles Sportgerät gehören. Eine Unfallversicherung kann daher unzweifelhaft zu den notwendigen Versicherungen gezählt werden. Ein Abschluss ist daher unbedingt empfehlenswert.

 

 


MYTHOS BEAMTENVERSORGUNG


Viele Vorstellungen über die hervorragende Versorgung von Beamten und anderen Staatsdienern gehört ins Land der Mythen und Legenden. Einzelne Versorgungsbereiche mögen etwas üppiger ausfallen – beruhigt zurücklehnen kann man sich deshalb aber nicht. Beamte sind grundsätzlich mit ähnlich gearteten Problemen konfrontiert wie der Rest der Bevölkerung. Seit einigen Jahren versuchen auch die verschiedenen Beamtengewerkschaften und -verbände auf die schwieriger werdende Situation hinzuweisen. Leere Kassen und po-
pulistische politische Entscheidungen in Verbindung mit Vorurteilen machen den Staatsdienern das Leben zunehmend schwer. „Hilf dir selbst, dann hilft dir Gott“, so der Volksmund. Auch als Beamter sollte man nicht darauf vertrauen, dass die schützende Hand des Dienstherren es schon irgendwie richten wird.

 

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